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  Die Darstellung der Wichtigkeit der vier Rechtsschulen und dass nicht jede Meinungsverschiedenheit anerkannt wird 06.10.2024 04:29 (UTC)
   
 

Die Darstellung der Wichtigkeit der vier Rechtsschulen und dass nicht jede Meinungsverschiedenheit anerkannt wird

 

Diener Gottes! Seid rechtschaffen und haltet euch standhaft an das, was der Gesandte Gottes Muhammad von Gott verkündet hat, und was von den geehrten islamischen Gelehrten übernommen und weiter unter den Menschen verbreitet wurde. Diese islamischen Gelehrten haben der islamischen Gemeinschaft in jedem nutzvollen Wissensbereich wertvolles Wissen weitergegeben. Zu diesen großen Gelehrten zählen zum Beispiel Imâm Mâlik ibnu AnasImâm Abû Hanîfah An-Nu^mân ibnu ThâbitImâm Abû ^Abdillâh Muhammad ibnu Idrîs Asch-Schâfi^iyy und Imâm Abû ^Abdillâh Asch-SchaybânîAhmad ibnu Muhammad ibni Hanbal. Möge Allâh uns durch diese Gelehrten Nutzen zukommen lassen. Diese Gelehrten erreichten die Stufe des Idjtihâd. Sie waren Mudjtahidûn und haben den Menschen sowohl mit ihrem Wissen als auch mit ihren Rechtsurteilen Nutzen zukommen lassen.

 

Jedoch gibt es in der heutigen Zeit viele Menschen, die durch das Fernsehen, das Internet, durch Bücher und Zeitungen, falsche Rechtsurteile von sich geben, die den Rechtsurteilen der geltenden Rechtsschulen und der Übereinstimmung (Idjmâ^) wiedersprechen. Wenn sie seitens der Zuschauer über religiöse Angelegenheiten gefragt werden, glauben sie, es stehe ihnen zu, Rechtsurteile von sich zu geben, während sie in Wirklichkeit nicht einmal die Position eines Schülers erfüllen. Sie verbreiten falsche Rechtsurteile und Behauptungen, die nicht vom islamischen Gesetz sind.

 

Der Mudjtahid ist ein islamischer Gelehrter mit hoher Qualifikation, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Mudjtahid gibt Rechtsgutachten (Idjtihâd) zu einer bestimmten islamischen Angelegenheit, wenn kein eindeutiger Beweis aus dem Qur’an oder einem Hadîth hervorgeht. Wenn jedoch über die Angelegenheit ein eindeutiger Hinweis existiert, dann ist es nicht erlaubt, durch Bemühungen ein anderes Urteil zu finden. Deswegen sagten einige Mudjtahidûn, wie Abû Bakr ibnu l-Mundhir:

"إِذَا جَاءَ الخَبَرُ ارْتَفَعَ النَّظَر" 

Die Bedeutung lautet: "Wenn die Nachricht eindeutig ist, dann entfällt die Betrachtung." Mit dem Wort „Nachricht“, ist hier die Stelle aus dem Qur’an und dem Hadîth gemeint.

 

Die Meinungsverschiedenheiten der anerkannten Rechtsgelehrten (Mudjtahidûn) sind nicht bezüglich der eindeutigen Hinweise, die aus dem Qur’an und dem Hadîth hervorgehen, und ebenfalls nicht bezüglich der Übereinstimmung. Ein Beispiel für eine Meinungsverschiedenheit ist die von Imâm Asch-Schâfi^iyy und Imâm Abû Hanîfah bezüglich folgender Angelegenheit:

  • Nach Abû Hanîfah wird die Teilwaschung (Wudû‘) durch Berühren der Haut einer Adjnabiyyah[1], ohne Hindernis, nicht ungültig.
  • Nach Imâm Asch-Schâfi^iyy jedoch wird die Teilwaschung dabei ungültig. 

Alle islamischen Rechtsgelehrten sind sich jedoch darüber einig (Idjmâ^), dass das Berühren der Haut einer Adjnabiyyah, ohne Hindernis, verboten ist.

 

Bezüglich der Angelegenheiten, worüber eindeutige Hinweise existieren, darf man keine Meinungsverschiedenheiten haben, wie z. B. über das Verbot von Zinâ und Analverkehr, oder über die Pflicht der fünf Pflichtgebete und des Fastens im Ramadân. Wenn einer behaupten würde, es gäbe nur vier Pflichtgebete, dann dürfte man seiner Behauptung nicht glauben. Wenn einer behaupten würde, man müsse anstatt im Monat Ramadân im Monat als Pflicht Scha^bân fasten, dann dürfte man seiner Behauptung ebenso nicht glauben.

 

Ein islamisches Rechtsurteil (Idjtihâd) ist nicht jedem Muslim erlaubt, sondern nur denen, die Mudjtahidûn sind (Gelehrte mit hohen Qualifikationen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen). Da es ansonsten chaotische Zustände geben würde und chaotische Zustände passen nicht zur Religion. Allâh, der Erhabene, sagt im edlen Qur‘ân:

 [فَاسْأَلُوا أَهْلَ الذِّكْرِ إِنْ كُنْتُمْ لا تَعْلَمُونَ] 

 

Die Bedeutung lautet: Fragt die rechtmäßigen Gelehrten, wenn ihr nicht wisst. 

 

Zu ihnen zählen die Gründer der vier bekannten Rechtsschulen: Asch-Schâfi^iyyAbûHanîfahAhmad ibnu Hanbal und Mâlik. Sie hatten alle dieselbe Glaubenslehre: Sie glaubten alle daran, dass Allâh enzig ist und keinen Teilhaber hat, dass Er kein Körper ist und nicht mit den Eigenschaften der Körper beschrieben wird; dass Gott keinen Anfang und kein Ende hat und dass auch Seine Eigenschaften keinen Anfang und kein Ende haben. Sie glaubten alle daran, ohne Zweifel, dass die Propheten sowohl zu ihren Lebzeiten als auch nach ihrem Tod, Nutzen haben, dass man an den Sachen, die sie auf dieser Welt zurückgelassen haben, Segen erlangen kann, und dass man mittels ihnen Bittgebete zu Gott sprechen darf.

 

Wohl demjenigen, der sich auf dem Weg dieser Gelehrten befindet, rechtschaffen, genügsam und gottesfürchtig ist, und nach Religionslehre strebt. Der Gesandte Gottes Muhammad(friede und segen auf ihn) sagte:

"لا يَشْبَعُ مؤمِنٌ مِنْ خَيْرٍ يَسْمَعُهُ حَتَّى يَكُونَ مُنْتَهَاهُ الجَنَّةَ" 

Die Bedeutung lautet: "Der Gläubige soll vom Guten, was er hört, nicht genug bekommen, bis sein Ende das Paradies ist." 

 

In Demut bitten wir Allâh, unser Wissen zu vermehren und uns vor der Höllenstrafe zu beschützen. Âmîn.

 

 

____________________________

 [1] Adjnabiyyah: Diejenige, die nicht zu den Mahram gehört. Mahram ist eine Person, die man niemals im Leben heiraten darf, auf Grund der Verwandtschaft (wie z. B. Eltern, Geschwister, Tanten, und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits), der Heirat (wie z. B. Schwiegereltern) und der Verwandtschaft auf Grund des Stillens (wie z. B. Stillmutter, Stillgeschwister).

 

 

 

 

 

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