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  Die Hauptbestandteile des Gebetes 06.10.2024 04:28 (UTC)
   
 
 
Die Hauptbestandteile des Gebetes sind siebzehn:

1. Die Absicht für die Tat im Herzen zu fassen. Dabei werden Grund und Zeit bestimmt und die Absicht für das Pflichtgebet festgelegt.

2. „Allâhu ’Akbar“ auszusprechen, so dass man sich selbst hören kann, dies gilt auch für alle anderen mündlichen Hauptbestandteile.

3. Das Stehen (al-Qiyâm) im Pflichtgebet, wenn man dazu in der Lage ist.

4. Das Aufsagen der Sure al-Fâtihah[1] mit al-Basmalah

 

(Bismillâhi r-Rahmâni r-Rahîm) und das Aussprechen der Verdoppelungen. Es wird vorausgesetzt, dass die Sure al-Fâtihahaufeinanderfolgend, in ihrer Reihenfolge gelesen wird und dass das Aussprechen der Buchstaben an ihren Artikulationsstellen erfolgt, und dass das Falschlesen (al-Lahn), welches die Bedeutung verändert, unterlassen wird, wie die Vokalisation von „t“ mit Dammah in „’An^amta“ , wie wenn jemand anstatt „’An^amta“ , „’An^amtu“ أَنْعَمْتُsagt. Das Falschlesen, welches die Bedeutung nicht ändert, ist verboten, das Gebet wird jedoch nicht ungültig.

Die Sûratu l-Fâtihah zum Mithören:

5. Die Verbeugung (ar-Rukû^), so dass die Handballen die Knie berühren könnten.

6. Das Verweilen in der Verbeugung, für die Dauer des Aussprechens von „Subhâna l-Lâh“. Das bedeutet, dass alle Knochen an ihrer Stelle in der Verbeugung auf einmal verharren müssen (at-Tuma’nînah).

7. Das Wiederaufrichten (al-’I^tidâl), d. h. dass man nach der Verbeugung wieder aufrecht steht.

8. Das Verweilen nach dem Wiederaufrichten.

9. Die zweimalige Niederwerfung (as-Sudjûd), d. h. dass die ganze Stirn oder ein Teil von ihr unbedeckt und lastend auf dem Gebetsort liegt, und dass ein Teil der Knie, der Handinnenflächen und die Innenflächen der Zehen auf dem Boden liegen. Weiterhin wird der Tankîs vorausgesetzt, d. h. dass das Hintere des Betenden höher als sein Oberes liegt. Einige Gelehrte außerhalb derschâfi^îtischen Rechtsschule sagten: „Der Tankîsist keine Voraussetzung für die Niederwerfung.“ Wenn der Kopf höher als das Hinterteil liegt, ist das Gebet nach diesen Gelehrten gültig.

10. Das Verweilen in der Niederwerfung.

11. Das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen.

12. Das Verweilen in diesem Sitzen.

13. Das Sitzen zum Aussprechen des letztenTaschahhud und dessen was danach folgt, an as-Salâtu ^Ala n-Nabiyy und as-Salâm.

14. Der letzte Taschahhud. Dieser lautet: „At-Tahiyyâtu l-Mubârakâtu,
as-Salawâtu t-Tayibâtu Lil-Lâh. As-Salâmu ^Alayka Ayyuha n-Nabiyyu Wa Rahmatu l-Lâhi Wa Barakâtuh. As-Salâmu ^Alaynâ Wa ^Alâ ^Ibâdi l-Lâhi
s-Sâlihîn. Aschhadu Allâ Ilâha Illa l-Lâh Wa Aschhadu Anna Muhammada
r-Rasûlu l-Lâh

اَلتَّحِيَّاتُ                          

Das Mindeste davon lautet: „At-Tahiyyâtu Lil-lâh Salâmun ^Alayka Ayyuha
n-Nabiyyu Wa Rahmatu l-Lâhi Wa Barakâtuh. Salâmun ^Alaynâ Wa ^Alâ ^Ibâdi L-Lâhi s-Sâlihîn. Aschhadu Allâ Ilâha Illa l-Lâh Wa Anna Muhammada r-Rasûlu
l-Lâh

اَلتَّحِيَّاتُ                       

15. As-Salâh für den Propheten, r. Das Mindeste davon lautet: „Allâhumma Salli ^Alâ Muhammad.“   

16. As-Salâm. Das Mindeste davon lautet: „As-Salâmu ^Alaykum“  

17. Die Reihenfolge. Wenn man diese absichtlich unterlässt, wie wenn jemand beispielsweise die Niederwerfung vor der Verbeugung vollzieht, so ist das Gebet ungültig geworden. Geschah die Unterlassung unbeabsichtigt, kehrt man zu der ausgelassenen Stelle zurück, es sei denn, man ist schon an der gleichen Stelle oder an der darauffolgenden angelangt, womit die Gebetseinheit vollendet wird, und der Abschnitt, indem die unbeabsichtigte Unterlassung war, zählt nicht. Sollte man das Auslassen der Verbeugung nicht bemerkt haben, bis man die nächste Verbeugung in der darauffolgenden Gebetseinheit erreicht hat, oder in der darauffolgenden Niederwerfung, so zählt man nicht, was zwischen diesen Hauptbestandteilen ausgeführt wurde.

[1] Bismillâhi r-Rahmâni r-Rahîm*. Al-Hamdu lil-Lâhi Rabbi l-^Âlamîn*. Ar-Rahmâni r-Rahîm*. Mâliki Yawmi d-Dîn*. Iyyâka Na^budu Wa Iyyâka Nasta^în*. ’Ihdina s-Sirâta l-Mustaqîm. Sirâta l-Ladhîna ’An^amta ^Alayhim, Ghayri l-Maghdûbi ^Alayhim Wala d-Dâllîn.
 

 
 
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